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Allgemeine Auftragsbedingungen
zwischen
(Auftraggeber genannt)
sowie der Sicherungsgläubigerin
und der Verwertungsgesellschaft
Solventum GmbH, Jägerstraße 36-42, 58091 Hagen
wird folgende Abwicklungsvereinbarung getroffen:
1. Auftragsbedingungen
Solventum wird nur nach schriftlichem Auftrag tätig. Warenpartien, Produktgruppen oder eingrenzbare Warenposten werden nach körperlicher Inventur aufgenommen, vom Auftraggeber zum Verkauf freigezeichnet. Im weiteren erklärt der Auftraggeber, daß er der alleinige Eigentümer des Veräußerungsgutes ist bzw. er erklärt, daß Sicherungsgläubiger nach Veräußerung entsprechend befriedigt werden. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, handelt Solventum nur im Auftrag Dritter und auf fremder Rechnung.
Ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung obliegt das alleinige Verwertungsrecht der inventarisierten Positionen einzig und allein bei Solventum oder einem von Solventum mit beauftragten Dienstleister.
2. Inventarisierung / Katalogisierung
Der Arbeitsaufwand für die Inventarisierung / Katalogisierung und der möglichen Erstellung von Positiv-Listen (Waren und Güter mit Sicherungsübereignung) und Negativ-Listen (Waren und Güter ohne Sicherungsübereignung) wird dann separat berechnet, wenn kein Verwertungsauftrag erfolgt. Bei der reinen Dienstleistung der Inventarisierung / Katalogisierung erhält Solventum GmbH 5% vom festgestellten Verwertungswert (in Worten: fünf Prozent) – mindestens jedoch € 350,- zzgl. gesetzl. MwSt. pro Tag und laufende Inventarisierung als Aufwandsentschädigung.
Die Ergebnisse der Inventarisierung/ Katalogisierung werden dem Auftraggeber in Form ei-nes schriftlichen Wertgutachtens in Papierform ausgehändigt. Der Auftraggeber hat Anspruch auf zwei Wertgutachten. Jedes weitere Wertgutachten in Papierform wird gegen eine Gebühr in Höhe von € 50,00 zzgl. gesetzl. geltender MwSt. erstellt und ausgehändigt.
3. Provision / Hebegebühr bezogen auf den Nettoumsatz einer Warengruppe
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bis € 2.500,- netto |
25% Provision / Hebegebühr zzgl. gesetzl. MwSt. |
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ab € 2.500,- bis € 10.000,- netto |
20% Provision / Hebegebühr zzgl. gesetzl. MwSt. |
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von € 10.000,- bis € 50.000,- netto |
15% Provision / Hebegebühr zzgl. gesetzl. MwSt |
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von € 50.000,- bis € 100.000,- netto |
12,5% Provision / Hebegebühr zzgl. gesetzl. MwSt. |
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von € 100.000,- bis € 500.000,- netto |
10% Provision / Hebegebühr zzgl. gesetzl. MwSt.
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über € 500.000,- netto |
7,5% Provision / Hebegebühr zzgl. gesetzl. MwSt. |
Die Umsätze beziehen sich immer auf die Verkäufe / Verkaufspositionen von vorher gemeinsam festgelegten Warenpartien bzw. Produktgruppen oder eingrenzbare Warenposten, die als Listen regelmäßig in der Anlage beigefügt sein müssen. Positionen, die ohne schriftliche Freigabe durch Solventum vom Auftraggeber fremdveräußert werden, sind mit 15% (in Worten: fünfzehn Prozent) zzgl. gesetzl. MwSt. vom Verkaufspreis von Solventum in Anrechnung zu bringen.
Kommt die Verwertung des Betriebs- und Anlagevermögens, der Lagerbestände bzw. anderweitiger im Eigentum oder Besitz (mit Zustimmung der Sicherungsgläubiger) vorhandener Anlagegüter nicht zu Stande, so zahlt der Auftraggeber 3% von dem schriftlich vorliegenden Höchstgebot, das Solventum vorlegen kann, wenn der Käufer eine andere Kaufpreisvorstellung hat, die am Markt nicht zu erzielen ist.
Dies gilt dann nicht, wenn Solventum im Vorfeld mit dem Gutachten beauftragt war und hier der Gutachtenpreis höher ausfällt, als der Marktpreis durch Gebote zeigt. Wird vom Verkäufer kein Gutachten in Auftrag gegeben, aber trotzdem eine Preisfixierung erfragt, so werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer im Vorfeld über das Honorar zur Preisermittlung im Rahmen der benötigten Zeit auf Zeithonorarbasis schriftlich einigen. Das vereinbarte Zeithonorar wird beim Verkauf der Sache entsprechend von der Hebegebühr in Abzug gebracht.
4. Fremdkosten
Bei Versteigerungen über elektronische Handelsplattformen werden vom Verkaufspreis erst die Gebühren des Providers (z. B. Ebay) in Abzug gebracht und danach die o. g. Provision / Hebegebühr abgerechnet.
Sollten bei Versteigerung über elektronische Handelsplattformen keine Veräußerung im Rahmen einer Versteigerung möglich sein, so muß der Auftraggeber trotzdem die Gebühren des Providers (z. B. Ebay) bezahlen.
Solventum wird am Schluß einer Verwertung von dem Erlös die Fremdgebühren sowie die eigene Hebegebühr abziehen, den Restsaldo überweisen und parallel dem Auftraggeber die Abrechnung als Nachweis überreichen.
5. Kündigung
Der Verkäufer kann jederzeit aus wichtigem Grund die Abwicklungsvereinbarung kündigen. Von der Kündigung unberührt bleiben bis dahin nachweislich eingeleitete Auktionen bei elektronischen Handelsplattformen. Alle laufenden bzw. mit Tage der Kündigung beginnenden Auktionen laufen noch zu den vereinbarten Bedingungen aus. Solventum wird sodann alle Aktivitäten einstellen und eigene Hebegebühren sowie Fremdkosten in Abrechnung bringen. Solventum hat das Recht, ihre eigenen Hebegebühren sowie Fremdkosten von noch vorhandenem Guthaben des / der Verkäufer/in aufzurechnen.
Solventum hat ebenfalls das Recht, aus wichtigem Grunde sofort zu kündigen, wenn die Durchführung der Abwicklung aufgrund von marktspezifischen Gegebenheiten, später erst bekanntgewordene Sicherungsrechte oder aus Gründen, die der/die Verkäufer/in zu vertreten hat, eine Durchführung unmöglich macht. Die bis dahin angefallenen Hebegebühren sowie die Fremdkosten werden in Abrechnung gebracht und gegen mögliches noch vorhandenes Guthaben des Verkäufers/der Verkäuferin aufgerechnet.
Laufende Auktionen bzw. am Tage der Kündigung beginnende Auktionen laufen bis zum Ende der Versteigerung durch.
Sollte bei Versteigerung über elektronische Handelsplattformen keine Veräußerung im Rahmen einer Versteigerung möglich sein, so wird der Auftraggeber nicht mit den Gebühren des Providers (z. B. Ebay) belastet.
Solventum wird am Schluß einer Verwertung von dem Erlös die Fremdgebühren sowie die eigene Hebegebühr abziehen und den Restsaldo überweisen und parallel dem Auftraggeber die Abrechnung als Nachweis überreichen. Sollte kein Versteigerungserlös vorhanden sein, wird Solventum die eigene Kostenpauschale sowie die Gebühren des Providers dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
Solventum hat das Recht zur Aufrechnung, wenn aus weiteren Leistungen von Solventum noch fällige oder zukünftige Forderungen gegen den Auftraggeber bestehen. Der Auftraggeber verzichtet hier ausdrücklich auf das Recht der Einrede.
Der Verkäufer / die Verkäuferin bestätigt, daß er die Allgemeinen Auftragsbedingungen von Solventum GmbH gelesen und akzeptiert hat.
Mündliche Nebenabreden gelten nicht.
Sollten Sicherungsrechte an Dritten bestehen, müssen diese Rechteinhaber ebenfalls der Verwertung und damit den Allgemeinen Auftragsbedingungen von Solventum GmbH zustimmen.
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