Mandatsniederlegung in der Krise – zur Unzeit?

Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist eine Gesellschaft dann zahlungsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihren fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

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Das Ende der Überschuldung für Start-ups?

Als Start-up bezeichnet man ein neu begründetes Unternehmen, das sich in der frühen Phase der Entwicklung befindet und ein hohes Wachstumspotenzial aufweist. Kennzeichnend ist, dass das Unternehmen nur mit begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen zurechtkommen muss, dass es einen innovativen Ansatz verfolgt und dass die dahintersteckende Geschäftsidee skalierbar ist. Kurz gesagt: Ein solches Unternehmen lebt von visionären Ideen und geringem Eigenkapital.

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Stille Unternehmensliquidation als Alternative zur Abwicklung durch Insolvenzverfahren

Bei der ersten Analyse einer Sanierungsfähigkeit kommt in der Regel sofort die Frage auf, ob eine Sanierung aufgrund von Produkten, Dienstleistungen, Standorten und der allgemeinen wirtschaftlichen Situation überhaupt noch gegeben ist. Sollte diese erste Analyse direkt ein negatives Ergebnis ergeben, so bietet sich meist nur noch der Weg eines Insolvenzverfahrens mit Abwicklung des Unternehmens an oder eben als Alternative eine stille und in Eigenregie durchgeführte Liquidation. Die Liquidation ist aber nur dann möglich, wenn genügend Masse und Liquidität zur Verfügung steht, um das Unternehmen sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Auslaufkosten vollumfänglich abzuwickeln. Die Liquidation beginnt bei Kapitalgesellschaften mit der Auflösung der Gesellschaft und endet mit der Austragung im Handelsregister, der dann erfolgten endgültigen Löschung.

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Patronatserklärung zur Neutralisierung einer Überschuldung

Die Patronatserklärung ist in der Regel eine schriftliche Willenserklärung eines Patrons – aus dem französischen patronner („eintreten für“) abgeleitet – mit relativ freier Gestaltungsmöglichkeit. Unter bestimmten, in der Erklärung zu fixierenden Umständen können sich daraus Verpflichtungen für den Patron ergeben, wie zum Beispiel Verluste auszugleichen, liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sowie die Begünstigte zu unterstützen, wenn sie ihren wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber einem Kreditgeber nicht vertragsgerecht nachkommen kann.

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Organhaftung für gar nicht oder nicht korrekt erbrachte Stammeinlagen bei Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall

Regelmäßig liegen Fehler bei der Erbringung von Bareinlagen im Rahmen einer Gesellschaftsgründung oder einer später beschlossenen Kapitalerhöhung vor. Für Geschäftsführer und Gesellschafter besonders schwer zu verstehen sind diese Fehler dann, wenn sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens dazu führen, dass das gesamte Stammkapital nach Aufforderung des Insolvenzverwalters noch einmal eingezahlt werden muss.

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Kombination verschiedener Bewertungsansätze zur Findung eines realistischen Unternehmenswertes

Im Zuge einer Sanierung oder der Durchführung von eigenverwalteten Insolvenzverfahren gemäß §§ 270 ff. InsO muss regelmäßig ein Gutachten zur Unternehmensbewertung erstellt werden. Diese Bewertung wird im Rahmen des Verfahrens zur Investorensuche benötigt (Dual-Track-Verfahren). Die Bewertung ist auch deshalb nötig, um im Rahmen des Verfahrens die nötige Vergleichsrechnung aufzustellen. In einigen Fällen wollen die Gläubiger bzw. der Gläubigerausschuss den Wert des Unternehmens wissen (Fairness Opinion).

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Strategien für Unternehmenswachstum und Geschäftsfelderweiterung durch optimierte E-Commerce Fulfillment Services

Im Zuge einer Sanierung oder der Durchführung von eigenverwalteten Insolvenzverfahren gemäß §§ 270 ff. InsO wird auch regelmäßig der Bereich Vertrieb begutachtet und optimiert. Es fällt auf, dass in vielen Unternehmen der elektronische Vertrieb (E-Commerce), die Prüfung bzw. Einführung von Fulfillment-Systemen und die dazugehörige Logistik entweder sehr vernachlässigt oder aber gänzlich ignoriert werden.

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Die „neue“ Zahlungsunfähigkeit – Alternative Möglichkeiten der Feststellung gemäß § 17 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO ist nicht nur ein allgemeiner Grund für die Beantragung und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es ist zugleich der Punkt, an dem die Insolvenzschuldnerin auch mit größtem Bemühen nicht mehr zurück kann: Das schuldnerische Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, ihren aktuellen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und so wird der Berg der Verbindlichkeiten immer höher.

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