Pensionszusagen als Insolvenzantragsrisiko – zur bilanziellen Überschuldung von Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen Teil 2 (ein Nachtrag)

Veröffentlicht am 2. Mai 2022 um 20:31

Autor: Thomas Uppenbrink

Große Resonanz zum benannten Thema

Unser Newsletter aus dem Monat Mai fand viel Beachtung und führte zu einer Kernfrage, die wir nicht aufgegriffen hatten.

Eine wesentliche Frage stellt sich!

Kann mithilfe einer Rangrücktrittserklärung für bestehende und auch zukünftige Pensionszusagen eine festgestellte Überschuldung beseitigt werden und als Alternative zu einem Verzicht genutzt werden?

Die Rangrücktrittserklärung hätte schließlich zur Folge, dass die Ansprüche aus der Pensionszusage gem. § 39 Abs. 2 InsO nachrangig gegenüber allen gegenwärtigen oder zukünftigen Gläubigern behandelt werden müssen.

Wir sind grundsätzlich natürlich der Auffassung, dass ein Rangrücktritt natürlich kurz- bis mittelfristig eine Überschuldung der Gesellschaft beseitigt.

Langfristig ist diese Lösung jedoch nur nachhaltig, wenn künftig auch ausreichende Erträge erzielt werden können und eine grundsätzliche Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Lage eintritt. Unternehmen, die quasi lediglich existieren, um Pensionsverpflichtungen zu bedienen, können die benötigten Erträge sicher nicht mehr erwirtschaften. Ein Verzicht scheint hier unserer Meinung nach die einzige sichere Alternative.

Bevor also eine „einfache“ Lösung über einen Rangrücktritt angestrebt wird, sollten alle Zusammenhänge und Prognosen genau geprüft werden.

Wir bieten Unterstützung bei den beschriebenen Sachverhalten an

Wir haben praxiserprobte Prüfungsstrategien und entsprechend standardisierte Abläufe, Gesellschafterbeschlüsse und Verzichtserklärungen erarbeitet, die in Abstimmung mit dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer zu einer raschen und zielorienteierten Lösung des Problems führen.

Wir stehen Ihnen hier gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung.